§ 1
Name und Sitz
1. Der Name
des Vereins lautet „TAVAS
YARDIMLASMAVE DAYANISMA DERNEGI TUTTLINGEN“. Er hat
seinen Sitz in Tuttlingen und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e. V.“.
2. Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziel
1. Zweck des
Vereins ist die Förderung sozialer Projekte in Tavas, Stadt Denizli,
Türkei.
2. Der Verein
verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen
a) Es wird
tätige Hilfe
und Hilfe zur Selbsthilfe insbesondere in Fällen akuter
Not und Bedürftigkeit für Bürger von Tavas
geleistet.
b) Erwerb,
Bau, und finanzielle Unterstützung von Altersheimen
in Tavas.
c) Finanzielle
Unterstützung
bedürftiger Schüler, welche in der M.E.B. in Tavas
auf die Schule gehen.
d) Finanzielle
Unterstützung
von Moscheen und Moscheeschulen in Tavas.
e) Unterstützung
des Rathauses bzw. der Verwaltung in Tavas.
f) Für Vereinssitzungen
und Veranstaltungen im sozialen und kulturellen Rahmen werden
in verschiedenen Städten vom Verein Vereinslokale eröffnet
und geführt.
4. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eignwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des
Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Alle Inhaber
von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung
der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins kann jede Person werden, welche die Ziele des
Vereins unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft
ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen,
das
Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
3. Gegen den
ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann
der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides
schriftlich bei Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der
Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem
Verein.
2. Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines
Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied
kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich
vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung
zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefes bekannt zu machen.
5. Gegen den
Ausschließungsbeschluss
des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht erlassen.
6. Macht das
Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist,
so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss
mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
1. Zu Ehrenmitgliedern
können
solche Personen ernannt werden, die besondere Verdienste
um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch
Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern
werden monatliche Beiträge erhoben. Die Höhe des monatlichen
Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand
des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende,
vertreten.
3. Rechtsgeschäfte mit
einem Geschäftswert über € 1.500,00 sind für
den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats
hierzu schriftlich erteilt ist.
§ 9 Zuständigkeit
des Vorstand
1. Der Vorstand
ist für
die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
- Buchführung;
- Erstellung eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichen und Ausschluss von
Mitgliedern.
2. Der Vorstand ist verpflichtet,
in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats
einzuholen.
§ 10
Amtsdauer des
Vorstands
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet,
gewählt; Er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstands
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied
des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des ausgeschiedenen.
§ 11
Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen
werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer
Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf
es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende, anwesend sein. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
2. Die Beschlüsse des
Vorstand sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift
soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§ 12
Der Beirat
1. Der Beirat
besteht aus sechs Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von
drei Jahren, vom Tage
der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt;
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandmitglieder können
nicht sogleich Mitglieder des Beirats sein.
2. Der Beirat
hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten
zu beraten.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von
mehr als € 1.500,00 beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft
zugestimmt wird. Mindestens ein Mal im viertel Jahr soll
eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich,
fernmündlich oder per Telefax mit einer Frist von mindestens
einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht.
3. Der Beirat muss einberufen
werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufungschriftlich
vom Vorstand verlangen.
4. Zur den Sitzungen des Beirats
haben alle Vorstandmitglieder Zutritt, auch das Recht zur
Diskussion, aber kein Stimmrecht.
5. Die Sitzungen des Beirats
werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden
des Vereins, geleitet.
6. Der Beirat
bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Scheidet
ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der
Beirat auf die restliche Amtsdauerdes ausgeschiedenen Mitglieds
ein Ersatzmitglied.
8. Die Beschlusse des Beirats
sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und
vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.2.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennehme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung
des Vorstands.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des monatlichen
Beitrags.- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des
Beirats.
- Beschlussfassung über Änderung
der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrag sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstand.- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. In Angelegenheiten,
die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens
ein Mal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll
die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
2. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleistet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter.
2. Der Protokollführer
wird vom Versammlungsleiter bestimmt; Zum Protokollführer
kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter.
4. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Zur Änderung der Satzung
ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen,zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5
erforderlich.
7. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen
werden.
8. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit
der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers,
die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
9. Bei Satzungsänderungen
soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 16 Änderung
der Tagesordnung
Jedes Mitglied
kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliedersammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
§ 17 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
1. Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
2. Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
oder wenn die
Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 18 Auflösung
des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen
des Vereins an das Bürgermeisteramt von Tavas übergeben
werden, welches das Vermögen in Eigenverantwortung für
soziale Zwecke im Sinne des Vereins verwenden soll.
Die Vorstehende
Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.04.2004
errichtet.