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Zeybek Hocamız

Mustafa Ali Kölüm







 

 

V e r e i n s s a t z u n g

§ 1 Name und Sitz

1. Der Name des Vereins lautet „TAVAS YARDIMLASMAVE DAYANISMA DERNEGI TUTTLINGEN“. Er hat seinen Sitz in Tuttlingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Zweck des Vereins ist die Förderung sozialer Projekte in Tavas, Stadt Denizli, Türkei.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen

a) Es wird tätige Hilfe und Hilfe zur Selbsthilfe insbesondere in Fällen akuter Not und Bedürftigkeit für Bürger von Tavas geleistet.

b) Erwerb, Bau, und finanzielle Unterstützung von Altersheimen in Tavas.

c) Finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler, welche in der M.E.B. in Tavas auf die Schule gehen.

d) Finanzielle Unterstützung von Moscheen und Moscheeschulen in Tavas.

e) Unterstützung des Rathauses bzw. der Verwaltung in Tavas.

f) Für Vereinssitzungen und Veranstaltungen im sozialen und kulturellen Rahmen werden in verschiedenen Städten vom Verein Vereinslokale eröffnet und geführt.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eignwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich bei Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

5. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

6. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

1. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Die Höhe des monatlichen Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) der Vorstand;

b) der Beirat;

c) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 1.500,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstand

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
- Buchführung;
- Erstellung eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichen und Ausschluss von Mitgliedern.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; Er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

2. Die Beschlüsse des Vorstand sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandmitglieder können nicht sogleich Mitglieder des Beirats sein.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.500,00 beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Mindestens ein Mal im viertel Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder per Telefax mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

3. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufungschriftlich vom Vorstand verlangen.

4. Zur den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.

5. Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden des Vereins, geleitet.

6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat auf die restliche Amtsdauerdes ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

8. Die Beschlusse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennehme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des monatlichen Beitrags.- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrag sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstand.- Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens ein Mal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleistet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen,zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

7. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

9. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Änderung der Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedersammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen des Vereins an das Bürgermeisteramt von Tavas übergeben werden, welches das Vermögen in Eigenverantwortung für soziale Zwecke im Sinne des Vereins verwenden soll.

Die Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.04.2004 errichtet.

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TAVAS YARDIMLAŞMA VE DAYANIŞMA DERNEĞİ Tuttlingen e.V.
2004